post-title Lockdown verlängert bis 07.03.2021 | Alle Änderungen

Lockdown verlängert bis 07.03.2021 | Alle Änderungen

Lockdown verlängert bis 07.03.2021 | Alle Änderungen

Lockdown verlängert bis 07.03.2021 | Alle Änderungen

Der deutschlandweite Lockdown, der am 16. Dezember 2020 begann und bis zum 10. Januar 2021 vorgesehen war, wird bis zum 07. März 2021 verlängert. Dabei werden die Maßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, nochmals verschärft.

Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen:

  • Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörigen des eigenen Haushalts, für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs nicht mitgezählt werden. Gleiches gilt für Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen).
  • Nachdem die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über Weihnachten besonders strikte Regelungen umgesetzt hat, kehren wir nun zur Beschusslage der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020 zurück. Abweichungen zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
  • Neu hinzu kommt der Bereich der beruflichen Bildung. Demnach sind Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln in Präsenzform gestattet. Zulässig in Präsenzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art. Dabei sind die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist.*
  • Zusätzlich zu Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen zukünftig Kantinen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie können aber Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Hierfür sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.
  • Fahrschulen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Dies gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken.
  • Sämtliche Regelungen für die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel werden gestrichen.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung ist zunächst bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 gültig. Sie tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft. Sie finden diese dann auf: https://www.berlin.de/corona/.

Sie finden die komplette Verordnung mit allen Paragraphen und weiteren Informationen unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/.

 

Bildunterschrift: Franka Hörnschemeyer, 2001, am Paul-Löbe-Haus, Berlin, Foto: Stephanie Schneider

 

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