post-title Lock down | 16.12.2020-10.01.2021 – verlängert bis 31.01.2021

Lock down | 16.12.2020-10.01.2021 – verlängert bis 31.01.2021

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Nachtrag: Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Mehr dazu in Kürze.

Ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 wird das öffentliche Leben in Deutschland für mindestens dreieinhalb Wochen auf ein Mindestmaß herunter gefahren, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen. Der Senat hat am Montag die Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem hochansteckenden Virus beschlossen. Das Land Berlin setzt damit die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Sonntag um und passt diese auf das Infektionsgeschehen in Berlin an. Einschneidende Veränderungen gibt es dabei auch für Kunstgalerien, die in ihrer Eigenschaft als Einzelhändler während des Teil-Lock down noch öffnen durften, aber nun ebenfalls schließen müssen. Aufgrund der Feiertage, die in diesem Zeitraum liegen, gelten verschiedene Sonderregelungen und Verschärfungen.

Zur bisher in Berlin geltenden Infektionsschutzverordnung erhält die neue Verordnung diese wesentlichen Änderungen:

  • Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig, beispielsweise zum Einkaufen, zur Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten, für den Arztbesuch, zur Wahrnehmung von Behörden- oder Gerichtsterminen, zur individuellen stillen Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten, für den Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, zur Versorgung und Betreuung von Tieren, zur Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen, für die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften, oder für das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen.
  • Sportliche Aktivitäten sind nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erlaubt.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt.
  • Für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Veranstaltungen nur im Kreise von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen von bis zu vier weiteren Haushalten gestattet, wobei eine Personenobergrenze von fünf zeitgleich anwesenden Personen gilt und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, oder mit bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und deren Haushaltsangehörigen sowie deren Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet.
  • An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf kein Regelbetrieb in Präsenz stattfinden.
  • Gleiches gilt für Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Minderjährige
  • Schulen der Primarstufe können eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist, sowie für Alleinerziehende. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
  • Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung Anspruch zu nehmen, um die Kontakte auch in diesem Bereich zu reduzieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz erfüllen zu können. Eine Notversorgung kann angeboten werden.
  • Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten und Großhandel.
  • Der Verkauf von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
  • Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
  • Am 31. Dezember 2020 in der Zeit von 14 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages ist der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten.
  • Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen verboten. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird diese Orte im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ausweisen. Die Ausweisung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und kann auch Ausnahmen für die professionelle Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vorsehen. Das Durchqueren der genannten Orte gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthalts gilt nicht in Notfällen oder in Fällen besonderen Bedarfs.
  • Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 sind Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin verboten.

Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 10. Januar 2021.

Sie finden die komplette Verordnung mit allen Paragraphen und weiteren Informationen unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/.

 

Bildunterschrift: Franka Hörnschemeyer, 2001, am Paul-Löbe-Haus, Berlin, Foto: Stephanie Schneider

 

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